Die Betriebshaftpflichtversicherung (übliche Abkürzung: BHV) deckt die Haftpflichtrisiken von Gewerbetreibenden und industriellen Unternehmen, Freiberuflern und Handwerkern ab. Teilweise besteht für diesen Personenkreis eine gesetzliche Pflicht zur Deckungsvorsorge.
Der Versicherungsschutz umfasst die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz. Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Forderungen. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt in Deutschland unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer. Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche, nicht auf solche, die auf Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gerichtet sind oder die andere Ziele wie etwa Auskünfte oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zum Gegenstand haben.
Der Versicherer leistet regelmäßig an den Geschädigten, nicht den Versicherungsnehmer. Dieser kann nicht über seine Freistellungsforderung dem Versicherer gegenüber verfügen (§ 156 Abs. 1 VVG). Nur wenn etwa durch Aufrechnung oder Leistung die Schadenersatzforderung erloschen ist, kann eine Leistung an den Versicherungsnehmer erfolgen. Dies spielt in arbeitsteiligen Herstellungsvorgängen insbesondere etwa der Bauwirtschaft über Verrechnungen eine große Rolle.
Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst im deutschen Recht die gewerblichen Schutzrechte der einzelnen Gewerbetreibenden an immateriellen Gütern wie beispielsweise einer technischen Erfinder oder einer Marke. Insbesondere das Patent-, Marken- und Designrecht, aber auch das Halbleiterschutzgesetz oder das Sortenschutzgesetz regeln Voraussetzung, Inhalt und Schranken der dem Rechteinhaber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte.
Zum gewerblichen Rechtsschutz wird auch das Lauterkeitsrecht insoweit gezählt, als es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die gewerbliche Tätigkeit schützt, obwohl es den Gewerbetreibenden kein Immaterialgüterrecht gewährt (wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz). Das so entstandene Gebiet wird als Grüner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR, die einen grünen Einband hat) bezeichnet. Das Urheberrecht wird nicht zu den gewerblichen Schutzrechten gezählt, da es den Schutz persönlicher geistiger Schöpfungen betrifft, die mehr dem künstlerischen als dem gewerblichen Bereich entstammen. Gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht werden unter dem Begriff des geistigen Eigentums zusammengefasst.
Die Geschäftsinhaltsversicherung deckt bestimmte Schäden am eigenen Inventar, an Produkten und Lagerwaren von Gewerbetreibenden ab. Für die Instandsetzung und Wiederanschaffung kommt die Versicherung auf. Der Versicherungsschutz umfasst den Ersatz von Schäden, die durch bestimmte Gefahren entstanden sind. Dazu gehören zum Beispiel Feuer, Sturm und Hagel. Auch Beschädigungen durch ein geplatztes Wasserrohr werden abgedeckt, sofern das eigene Inventar dadurch in Mitleidenschaft gezogen wurde. Werden im Zuge eines Einbruchs in ein Geschäft Sachen entwendet, sind die Verluste mit in der Versicherung eingeschlossen. In der Regel wird der ursprüngliche Kaufpreis ersetzt. Abhängig von der Police sind auch fremde Gegenstände im Rahmen der Geschäftsinhaltsversicherung versichert. Der Schutz greift regulär nur, wenn diese fremden Gegenstände sich nur vorübergehend im Besitz des Versicherten befinden. Meistens trägt der Versicherer sogar die Kosten für die Brandbekämpfung oder die Sanierung. Über eine spezielle Zusatzversicherung, die im Rahmen der Inhaltversicherung abgeschlossen werden kann, kann man sich auch gegen Einnahmeeinbußen versichern.
Die Geschäftsgebäudeversicherung ist eine Versicherung zum Schutz der im Versicherungsvertrag bezeichneten festen Gebäude, Nebengebäude sowie Garagen. Sie ist eine Sachversicherung. Versichert werden gewerblich genutzte Gebäude. Bei gemischter privater und gewerblicher Nutzung von Gebäuden empfiehlt sich der ausdrücklich zusätzlich vereinbarte Einschluss der gewerblich oder freiberuflich genutzten Räume.
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung ist die Sammelbezeichnung für diejenigen Versicherungsarten, die Versicherungsschutz für Erlöseinbußen infolge einer Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigung in der betrieblichen Leistungserstellung und -verwertung gewähren.
Versichertes Interesse: Das Risiko ist der versicherte Betrieb. Das versicherte Interesse ist jedoch nicht auf den Substanzwert seiner Produktionsfaktoren, sondern auf derenNutzungspotential bzw. Ertragskraft für den betrieblichen Leistungsprozess ausgerichtet. Der versicherte Betrieb ist in der Regel die Produktionsstätte des Versicherungsnehmers. Generell mitversichert sind auch Auswirkungen eines Sachschadens innerhalb eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe (Wechselwirkungsschäden).
Voraussetzung für eine Ersatzleistung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung ist ein Sachschaden auf dem Versicherungsort, der die Unterbrechung verursacht. Der Sachschaden muss dabei durch eine versicherte Gefahr entstanden sein, zum Beispiel Feuer und eine dem Betrieb dienende Sache beeinträchtigen. Es muss sich somit also nicht um Eigentum des Versicherungsnehmers handeln.